Bildungsgang und Abschlüsse
Mit den Abschlüssen an unserer Schule gehen 30% zum Gymnasium, 30% in die Ausbildung und 40% machen eine Ausbildung.
Der Bildungsgang
Er folgt den Richtlinien für die Realschulen (Sekundarstufe I):
- 5. und 6. Klasse:
Erprobungsstufe mit besonderer Förderung in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch - 7. bis 10. Klasse - Differenzierung
Die Schülerinnen und Schüler wählen ein 4. Hauptfach - Klasse 9
Dreiwöchiges Praktikum - 10. Klasse - Abschlussklasse
Zentrale Abschlussprüfungen in Deutsch, Englisch und Mathematik
Unser besonderes Profil der integrierten Neigungsdifferenzierung
die Schülerinnen und Schüler wählen am Ende der 6. Klasse ihr Neigungsfach für die nächsten 4 Jahre.
- Französisch
- Naturwissenschaften Biologie
- Informatik
- Technik
APO-S I - Versetzungsbestimmungen
Fächergruppe
Ausgleich
Bemerkungen
I
II
I
II
5(6)
versetzt
5 5(6)
3 oder 3
versetzt
- bei angegebenem Ausgleich
5
3
5
5(6)
3
5 5(6)
nicht versetzt
- Nachprüfung* möglich ohne Ausgleich
5*
5*
5(6)
5* 5 5(6)
3 oder 3
nicht versetzt
- Nachprüfung* möglich bei angegebenem Ausgleich
5*
5 5(6)
3 oder 3
5
5* 5(6)
3
5* 5
3
5* 5
5(6)
6
nicht versetzt
- Nachprüfung nicht möglich
- Ausgleich nicht möglich
6 6
5 5 5
5 5 5 5
Fächergruppen (FG)
I: D, M, E, Fach des Wahlpflichtunterrichts (APO-S I) oder des Wahlpflichtbereichs I (AO-S I)
II: alle übrigen Fächer
Zweite Fremdsprache in Klasse 6
- nicht versetzungswirksam – kann aber zum Ausgleich in FG I herangezogen werden
- keine Nachprüfung
Ausgleich
- Zensur mindestens 3 – eine 3 in I ersetzt eine 3 in II
- kein Ausgleich mehr für versetzungswirksam angekündigte Fächer (Halbjahresunterricht) des 1. Halbjahres durch ein anderes Fach desselben Lernbereichs im 2. Halbjahr
- nur bei Abschlüssen gleicht mindestens eine 2 im muttersprachlichen Unterricht (Sprachprüfung)
- eine 5 in einer Fremdsprache aus (§ 5 Abs. 2)
Nachprüfung *
- in Klassen 7, 8 und 9 nur in einem Fach von 5 auf 4 möglich
- in Klasse 10 (nicht in D, E oder M) zum Erwerb der Fachoberschulreife von 5 auf 4 oder zum Erwerb einer Berechtigung (QV) durch Verbesserung um eine Notenstufe
- nicht zulässig zum Erwerb eines Ausgleichs oder eines gleichwertigen Abschlusses
APO-SI - Abschlüsse der Realschule
- Mittlerer Schulabschluss (Fachoberschulreife)
wenn die Versetzunganforderungen gemäß § 25 erfüllt sind (§ 40 Abs. 1) - Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe (QV)
(§ 32 Abs. 1 AO-S I)
zu 2) Qualifikationsvermerk nach Klasse 10 (§ 32 AO-S I i.V. mit § 42 APO-S I)
D (E/M)
M (D/E)
E (M/D)
übrige Fächer
3(2/1)
3(2/1)
3(2/1)
alle 3(2/1)
Noten (übrige 3(2/1))
Ausgleich (auch in D/M/E)
4
3
2(1)
4(5)
2(1)
4 4(5)
2(1) 2(1)
4 4 4(5)
2(1) 2(1) 2(1)
- Nachprüfung (nicht in D, E oder M) möglich in nur einem Fach, in dem die Verbesserung um eine Note zum Erwerb des Qualifikationsvermerks (QV) führt
- Keine Nachprüfung zur Erreichung eines Ausgleichs (also keine NP von 3 auf 2)
- Jedes Fach darf nur einmal zum Ausgleich herangezogen werden
APO-SI - Vergabe gleichwertiger Abschlüsse
- Hauptschulabschluss nach Klasse 10 (§ 39 Abs. 3)
D – M – (GE/EK/PK) – (BI/PH/CH)
je Gesamtnoteübrige Fächer ohne 2. Fremdsprache
maximal 1 x 5
5(6)
Maximal
5 5(6)
- Hauptschulabschluss (§ 38 Abs. 4)
An der Realschule in die Klasse 10 versetzt oder bei Nichtversetzung
D – M
übrige Fächer ohne 2. Fremdsprache
maximal 1 x 5
5(6)
maximal
5 5(6)
- 5. und 6. Klasse: